Aufgrund
der besonderen Eigenschaften von Laserstrahlung und der sich daraus ergebenden
biologischen und physikalischen Auswirkungen sind besondere Schutz- und
Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Lasern erforderlich. Für
die Festlegung der in jedem Einzelfall zu treffenden Maßnahmen werden
die Laser entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Klassen eingeteilt.
Maßgebend für die Einteilung der Lasereinrichtungen in die
Klassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3 R, 3 B und 4 sind die Unfallverhütungsvorschrift
"Laserstrahlung" BGV B2 und die DIN-Norm EN 60825-1
(VDE 0837 Teil 1).
| Klasse |
Beschreibung |
| 1 |
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich. CD-Player |
| 1M |
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden. |
| 2 |
Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Eine längere Bestrahlung wird durch den natürlichen Lidschlussreflex verhindert. (*) |
| 2M |
Wie Klasse 2 solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden. (*) |
| 3R |
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge. |
| 3B |
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut. |
| 4 |
Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr verursachen. |
*) Anmerkung zu Laserklasse 2 und 2M: Durch wissenschaftliche Untersuchungen (FH Köln) wurde festgestellt, dass der Lidschlussreflex (dieser tritt im übrigen innerhalb 0,25 s auf; eine längere Bestrahlung schädigt das Auge) nur bei <20 % der Testpersonen gegeben war. Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf somit in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls Laserstrahlung der Klasse 2 oder 2M ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen oder sich sofort abwenden. Des weiteren ist zu beachten, dass der Lidschlussreflex nur bei sichtbarem Licht erfolgt. Laserstrahlung im Infrarotbereich z.B. führt nicht zu einem Lidschluss, da die Strahlung vom Auge nicht wahrgenommen wird. Deshalb ist ein besonders vorsichtiger Umgang mit unsichtbarer Laserstrahlung anzuraten.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2,
und weitere Dokumente zum sicheren Umgang mit Lasern:
Die Vorsichtsmassnahmen der Unfallverhütungsvorschrift (BGV B2) sind
zu beachten. Dazu gehören u.a.:
Verantwortlich
für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber der
Lasereinrichtung. Er hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte
einer Laserklasse zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sind. Der
Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss beim Gewerbeaufsichtsamt
und bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Beim Betrieb solcher
Laser muss ein Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Außerdem
muss der Betreiber von Lasereinrichtungen der Klassen 3R 3B und 4 sachkundige
Personen als Laserschutzbeauftragte bestellen. Das Personal, das Lasereinrichtungen
der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwendet oder sich im Laserbereich
von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 aufhalten kann, muss über die
Wirkungen der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen
belehrt werden. Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen
3R, 3B und 4 müssen vom Betreiber geeignete Laserbrillen, Schutzkleidung
oder Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden. Auch für
die Einhaltung der speziellen Sicherheitsanforderungen für den Betrieb
der verschiedenen Lasertypen ist der Betreiber verantwortlich.
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